Heizen & Hartz IV: Heizspiegel vor Gericht

Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Juli 2009 wird die Angemessenheit der Heizkosten von Hartz IV-Empfängern anhand des Heizspiegels beurteilt. Die co2online gGmbH kritisiert diese Vorgehensweise.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 02. 07. 2009 (AZ.: B 14 AS 36/08 ER) entschieden, dass die Angemessenheit der Heizkosten von Empfängern des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) anhand der Werte beurteilt werden, die der Heizspiegel abbildet. Werden nach diesem Verfahren Heizkosten als zu hoch bewertet, muss der Leistungsempfänger begründen, warum seine Heizkosten trotzdem als angemessen anzusehen sind.

Die co2online gGmbH kritisiert als Herausgeber des Heizspiegels diese Verfahrensweise. Heizspiegel werden zur Beurteilung des energetischen Zustands von Wohngebäuden erstellt und eignen sich nicht zur Beurteilung des Heizverhaltens der Bewohner und der Angemessenheit von Heizkosten. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unsere ausführlichen Stellungnahme.


Neuer Beschluss schränkt Heizspiegel-Nutzung ein
Die im Heizspiegel angegebenen Werte beziehen sich nur auf Gebäudeflächen von mehr als 100 Quadratmetern. Mit dem Beschluss AZ: S 45 AS 34/10 ER hat das Sozialgericht Lüneburg nun entschieden, dass der Heizspiegel nicht länger für Wohneinheiten bzw. Wohnungen, deren Fläche 100 Quadratmeter unterschreiten und die gleichzeitig über eigene Heizungsanlagen verfügen, herangezogen werden kann. Als Folge dieses Beschlusses ist damit zu rechnen, dass Leistungsempfänger gegen als zu hoch eingestufte Heizkosten einen Widerspruch einlegen werden.

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