FAQ zu Betriebskosten und Nebenkosten
Abrechnungsarten, Fristen, Gültigkeit – das Thema Betriebskosten und Nebenkosten ist umfangreich. Bei Fragen wenden Sie sich am besten direkt an Ihren örtlichen Mieterverein. Neben Beratungsangebote vor Ort bietet der Deutscher Mieterbund auch andere Unterstützungsmöglichkeiten für Nichtmitglieder, zum Beispiel telefonische und Online-Rechtsberatungen. Fürs Erste finden Sie im Folgenden die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
Wie werden die Betriebskosten verteilt?
Für die Berechnung der Betriebskosten gibt es vier unterschiedliche Umlageschlüssel, auch Verteilerschlüssel genannt. Das sind:
- Verteilerschlüssel nach Verbrauch
- Verteilerschlüssel nach Wohnfläche (vom Gesetz vorgesehene Verteilerschlüssel)
- Verteilerschlüssel nach Personenzahl
- Verteilerschlüssel nach Wohneinheit
Die Schlüssel lassen sich miteinander kombinieren. Allerdings muss in der Betriebskostenabrechnung erkennbar sein, welche Nebenkosten nach welchem Verteilschlüssel berechnet wurden.
Wichtig: Bei den Kosten für Heizung und Warmwasser müssen 50 bis 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Andernfalls kann die Mietpartei 15 Prozent von den abgerechneten Heizkosten abziehen. Die Heizkosten machen den größten Anteil der Betriebskosten aus. Worauf Sie als Mieter*in und Vermieter*in achten sollten, haben wir im Beitrag Heizkostenabrechnung zusammengefasst.
Gibt es eine Frist für die Betriebskostenabrechnung?
Ja! Vermieter*innen haben maximal zwölf Monate Zeit, ihrer Mietpartei die Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Jahr auszustellen. Verpassen sie diese Frist, dürfen sie eventuelle Nachzahlungen nicht mehr einfordern. Die Mietparteien haben jedoch weiterhin Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens, sofern sie zu viel gezahlt haben.
Gibt es eine Frist für die Auszahlung eines errechneten Guthabens?
Ja! Steht der Mietpartei laut Betriebskostenabrechnung ein Guthaben zu, muss der/die Vermieter*in dieses innerhalb von 30 Tagen nach Versenden der Abrechnung auszahlen.
Die Betriebskostenvorauszahlung erhöhen – geht das?
Ja, mit der jährlichen Abrechnung haben Vermieter*innen die Möglichkeit, die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung anzupassen. Zum Beispiel wenn absehbar ist, dass die Vorauszahlung die zu erwartenden Kosten nicht deckt. Die Anpassung muss jedoch in angemessener Höhe ausfallen.
Was ist der Unterschied zwischen warmen und kalten Nebenkosten?
Warme Nebenkosten sind verbrauchsabhängige Betriebskosten. Dazu zählen Heizkosten sowie Kosten für Warmwasser. Kalte Nebenkosten hingegen sind feste Ausgaben, die der/die Hauseigentümer*in für die Vermietungsfähigkeit aufbringen muss.
Wie hoch dürfen Nebenkosten sein?
Es gibt keine gesetzliche Regelung für die maximale Höhe für Nebenkosten. Der/die Vermieter*in muss jedoch das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Das heißt, er/sie darf keine Anbieter für die Gebäudeservices wählen, die unverhältnismäßig hohe Preise für ihre Dienste verlangen.