Die Abrechnung kommt verspätet
Für die Ausstellung der Heizkostenabrechnung hat der/die Vermieter*in zwölf Monate Zeit. Wird sie nicht innerhalb dieses Zeitfensters ausgestellt, verliert er/sie den Anspruch auf Nachzahlung durch die Mietpartei. Der Anspruch auf mögliches Guthaben gilt hingegen auch nach dieser Frist.
Der Abrechnungszeitraum ist nicht korrekt
In der Regel wird von einem Zeitraum von einem Jahr ausgegangen. Wer aber unterjährig umgezogen ist, muss auch nicht die Betriebs- und Nebenkosten für das komplette Jahr bezahlen.
Die Person oder Institution, die die Abrechnung erstellt hat, ist nicht genannt oder nicht autorisiert
Private Vermieter*innen dürfen die Heizkostenabrechnung selbst erstellen. Sie können sie alternativ auch von einem Dienstleister erstellen lassen. Wichtig ist jedoch die Ernennung der Person bzw. Institution, die die Abrechnung erstellt hat.
Der Verteilerschlüssel ist falsch oder fehlt ganz
Für die Berechnung der Betriebskosten gibt es vier unterschiedliche Umlageschlüssel, auch Verteilerschlüssel genannt. Das sind: Verteilerschlüssel nach Verbrauch, Wohnfläche, Personenzahl und nach Wohneinheit. Die Schlüssel lassen sich miteinander kombinieren. Allerdings muss in der Betriebskostenabrechnung erkennbar sein, welche Nebenkosten nach welchem Verteilschlüssel berechnet wurden.
Der Brennstoffverbrauch ist falsch abgerechnet
Kontrollieren Sie die aufgeführten Brennstoffkosten und Heiznebenkosten auf Ihrer Heizkostenabrechnung. Nicht selten kann es vorkommen, dass Brennstoffe im Laufe eines Jahres mehrmals zu unterschiedlichen Preisen eingekauft wurden. Um den Verbrauch zu überschlagen, teilen Sie die Energiekosten durch die Durchschnittspreise für Energieträger 2022:
- Erdgas: 16,3 Cent pro kWh
- Heizöl: 12,9 Cent pro kWh
- Fernwärme: 11,9 Cent pro kWh
- Wärmepumpen-Strom: 43,2 Cent pro kWh
- Holzpellets: 10,8 Cent pro kWh
- Holzhackschnitzel: 3,9 Cent pro kWh
- Normalstrom: 38,6 Cent pro kWh
Heizkosten für leer stehende Wohnungen wurden auf alle Mietparteien umgelegt
Anteilige Kosten für leer stehende Wohnungen dürfen nicht auf die Mietparteien umlegt werden. Prüfen Sie deshalb die Wohnfläche des Hauses – die Quadratmeter-Angaben dürfen sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ändern.
Weitere typische Fehler sind:
- Der Warmwasseranteil ist falsch berechnet.
- Die Verbräuche sind zu Unrecht geschätzt.
- Bei einem Wechsel der Mietparteien sind die Kosten zwischen ein- und ausziehenden Mieter*innen falsch verteilt.
- Bei der Wohnfläche sind zu viele Quadratmeter angesetzt.
- Einzelne Nebenkosten sind auf der Abrechnung in einem Punkt zusammengefasst.
- Es werden unzulässige Heizungsbetriebskosten berechnet.
Heizkostenabrechnung fehlerhaft – was tun?
Mieter*innen haben ein Anrecht auf eine formal und inhaltlich korrekte Heizkostenabrechnung gemäß der Heizkostenverordnung. Ist das nicht der Fall, können sie innerhalb eines Jahres Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an Beratungsstellen wie die Verbraucherzentrale oder Mietervereine zu wenden. Der erste Schritt sollte aber immer die Überprüfung der Heizkostenabrechnung sein. Wie Sie da am besten vorgehen, lesen Sie im Artikel Heizkostenabrechnung prüfen: Tipps für Mieter*innen.