2. Ist der hydraulische Abgleich Pflicht?
Hydraulischer Abgleich bei Neubauten
Bei einem Neubau ist der hydraulische Abgleich Pflicht. Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) verpflichtet den/die Handwerker*in, die Heizanlage hydraulisch abzugleichen. Achten Sie darauf, dass eine Hocheffizienzpumpe mit der Energieeffizienzklasse A zum Einsatz kommt, auch wenn sie fest im Wärmeerzeuger eingebaut ist. Sofern Sie sich für einen Brennwertkessel entscheiden, ist ein möglichst großer Modulationsbereich (für ein durchschnittliches Einfamilienhaus zum Beispiel 5 bis 20 kW) empfehlenswert. Auch für Wärmepumpen gilt: Die Leistung sollte möglichst nicht zu groß sein und sich herunterregeln lassen.
Hydraulischer Abgleich bei Heizungsmodernisierung
Auch beim Tausch des Heizkessels oder bei einer Erneuerung der kompletten Heizungsanlage ist der hydraulische Abgleich eine Pflichtaufgabe – wenn der Auftrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB abgewickelt wird. Die VOB ist eigentlich für öffentliche und gewerbliche Auftraggeber gedacht. Sie kann aber auch für Ein- und Zweifamilienhäuser angewendet werden.
In Verträgen sollte daher möglichst Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) genannt und die VOB beigefügt werden. Für einen hydraulischen Abgleich sind die nötigen Komponenten wie voreinstellbare Thermostatventile einzubauen.
Sind weitere Modernisierungen geplant, zum Beispiel an der Gebäudehülle, sollten diese möglichst vorher erledigt werden. So lässt sich die Heizungsanlage optimal auf den dann verminderten Wärmebedarf des Gebäudes anpassen.