Verjährung im Energiewirtschaftsgesetz
Im Energiewirtschaftsgesetz heißt es dazu: „Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.“
Diese Formulierung macht Stromanbietern zwar Vorgaben dazu, wann sie Rechnungen stellen sollten, ist aber unverbindlich.
- Grundsätzlich ist es also möglich, dass ein Stromanbieter noch viele Jahre später eine Leistung in Rechnung stellt.
- Diese gilt dann aber als verjährt, wenn sie innerhalb der Dreijahresfrist nicht bezahlt wurde.