Förderprogramm: Rheinland-Pfalz - Förderung des Baus von Mietwohnungen


Was wird gefördert?

Gefördert wird die Errichtung von Mietwohnungen und der Ersterwerb von Mietwohnungen, die mindestens den Effizienzhausstandard EH 55 (GEG 2023) erfüllen. Fördergegenstände sind:

  • bei baulichen Maßnahmen der Neubau einschließlich des erstmaligen Erwerbs neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit (Ersterwerb), der Ersatzneubau und die Erweiterung, sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes, erfüllen
  • bei sonstigen Maßnahmen (Ausbau, Umbau und Umwandlung) der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum, wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen erfolgt.


FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Investierende, die klimagerechte und preiswerte Mietwohnungen errichten. Die Mieterhaushalte dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Das Darlehen kann aus Grunddarlehen und Zusatzdarlehen bestehen. Daneben wird auf das Grunddarlehen in den Fördermietenstufen 3 bis 6 und auf das Zusatzdarlehen in allen Fördermietenstufen ein Tilgungszuschuss gewährt.
  • Die Höhe des Grunddarlehens je m² Wohnfläche richtet sich nach Mietenstufen (siehe Richtlinie).
  • Neben dem Grunddarlehen können die nachfolgend aufgeführten Zusatzdarlehen pro Wohnung gewährt werden für:
    • Nachgewiesene Abrisskosten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau oder für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten bis zu 16.000 Euro.
    • Bauliche Maßnahmen, die technischen Unterstützungssystemen für das Wohnen im Alter sowie zur Vermeidung von Barrieren dienen, in Höhe von 50 Euro/m² förderungsfähiger Wohnfläche, jedoch nicht mehr als 4.000 Euro.
    • Den Einbau von Aufzügen, wenn dieser gemäß §36 Abs. 4 der Landesbaudordnung nicht vorgeschrieben ist, in Höhe von 4.000 Euro je Wohnung, höchstens jedoch pro Aufzug 50.000 Euro.
  • Die Zinsen für Darlehen zur Förderung von Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen betragen während der Dauer der Miet- und Belegungsbindung 0 Prozent p.a. 1. bis 10. Jahr, 0,5 Prozent p.a. 11. bis 15. Jahr und 1 Prozent p.a. 16. bis 20. Jahr.
  • Die Zinsen für Darlehen zur Förderung von Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze betragen während der Dauer der Miet- und Belegungsbindung 0 Prozent p.a. 1. bis 5. Jahr, 0,5 Prozent p.a. 6. bis 10. Jahr und 1 Prozent p.a. 11. bis 15. Jahr.
  • Nach Ablauf der Miet- und Belegungsbindungen wird das IDarlehen marktüblich verzinst.
  • Der Tilgungssatz beläuft sich auf mindestens 1 Prozent p.a. zuzüglich ersparter Zinsen.
  • Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt 20 Jahre für Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen bzw. 15 Jahre für Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze.
  • Mit der Durchführung der Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Zusage der Fördermittel begonnen werden.

Kontakt zur Antragstelle:

zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung

Kontakt zum Fördergeber:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Alexandra Wüst, Ulrike Maehrlein
Telefon: 06131/6172-1764, -1745
Fax: 06131/6172-1642
E-Mail-Adresse: alexandra.wuest@isb.rlp.de
Internet: www.isb.rlp.de

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