Förderprogramm: Hamburg - Hamburger Heizungsförderung, Fördermodul Erneuerbare Wärme


Was wird gefördert?

Gefördert werden folgende Fördermodule:

  • Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen
  • Solarthermie und Biomasseanlagen ≤ 100 kW
  • Biomasseanlagen > 100 kW
  • Wärmespeicher
  • Mehrfachnutzung von Flächen für Wärmepumpen, oberflächennahe Geothermie, PVT-/Solarthermie-Kollektoren oder Wärmespeicher.


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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind

  • Grundeigentümer*innen in Hamburg oder dinglich Verfügungsberechtigte
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Organisationen (z.B. Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationsformen einschließlich Kirchen) in Hamburg
  • Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-) Dienstleistungen für Dritte in Hamburg erbringen.

Beschreibung des Förderprogramms:

Der maximale Förderbetrag je Vorhaben beträgt 500.000 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt sowohl für Vorhaben, für die eine Förderung aus nur einem Modul gewährt wird, als auch für Vorhaben, für die eine Förderung aus mehreren Modulen gewährt wird.
  • Fördermodul Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen
    • Förderfähig sind Investitionsausgaben für folgende Anlagen und Maßnahmen in Verbindung mit der Installation einer ebenfalls geförderten, neuen Wärmepumpe:
      • Wärmepumpen und deren Installation
      • Erschließung der Wärmequelle (Oberflächennahe Geothermie, Wärme aus Abwasser, PVT-Kollektoren, Solar-Luft-Kollektoren/Absorber)
      • Für den effizienten Betrieb von Wärmepumpen erforderliche Maßnahmen an der Wärmeverteilung: z. B. Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems nach Verfahren B, Austausch von Umwälz- und Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen, Umbau von Einrohr- auf Zweirohrsysteme
      • Erforderliche Maßnahmen im Heiz-, Technik- und Speicherraum mit Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums, sofern dies für den Einsatz der geförderten Wärmepumpe erforderlich ist, Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern, Dämmung bestehender Wärmespeicher
      • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), z.B. mit Digitale/elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate, Einbau von Smart Metering-Systemen
      • Demontage und Entsorgung bestehender Anlagen
      • Fachplanung und Baubegleitung.
    • Die förderfähigen Investitionsausgaben werden mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 20 Prozent dieser Ausgaben gefördert.
    • Die Förderung beträgt dabei höchstens 9.000 Euro je Einfamilienhaus oder Wohneinheit, maximal jedoch 100.000 Euro je Mehrfamilienhaus.
    • Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Förderung höchstens 9.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche, maximal jedoch 100.000 Euro je Nichtwohngebäude.
    • Unterhalb einer rechnerisch ermittelten Mindestfördersumme von 1.000 Euro erfolgt keine Förderung.
  • Fördermodul Solarthermie und Biomasseanlagen ≤ 100 kW
    • Solarthermieanlagen ≥ 20 m² Bruttokollektorfläche
      • Der Zuschuss beträgt je angefangenen m² Bruttokollektorfläche:
        • 100 Euro für Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung oder zur Heizungsunterstützung
        • 200 Euro für Anlagen zur kombinierten Trinkwarmwasserbereitung und Heizungsunterstützung sowie bei Einspeisung in ein Wärmenetz.
      • Bei Anlagen, die Luft als Wärmeträger nutzen und zumindest anteilig anstelle einer vorhandenen Heizung, d.h. im Gebäudebestand den Raumwärmebedarf oder den Trinkwarmwasserbedarf decken, beträgt der Zuschuss 140 Euro je angefangenen m² Bruttokollektorfläche.
    • Monitoring bei solarthermischen Anlagen
      • Das Monitoring entsprechend der im Anhang definierten Anforderungen wird mit einem Zuschuss gefördert in Höhe von
        • 2.000 Euro bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von 20 m² bis einschließlich 100 m²
        • 3.000 Euro bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer als 100 m².
    • Austausch heizungstechnischer Anlagen durch Biomasseanlagen ≤ 100kW
      • Gefördert wird der Austausch von fossil befeuerten heizungstechnischen Wärmeerzeugern durch Biomasseanlagen (vollautomatisch beschickte Holzkessel für Pellets und Holzhackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche und Anschluss an eine Zentralheizung) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung.
      • Es muss gleichzeitig eine aus Solarthermieanlage installiert werden.
      • Der Zuschuss ist abhängig von der Bruttokollektorfläche der Solarkollektoren und beträgt 90 Euro je angefangene m² Bruttokollektorfläche für Biomasseanlagen bis einschließlich 100 kW, höchstens jedoch 7.500 Euro.
  • Fördermodul Biomasseanlagen > 100 kW
    • Vollautomatisch arbeitende heizungstechnische Wärmeerzeuger mit einer Nennwärmeleistung größer als 100 kW und bis einschließlich 500 kW zur energetischen Nutzung von Biomasse werden mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Festbetragsfinanzierung gefördert.
    • Der Zuschuss beträgt 45 Euro je kW Nennwärmeleistung.
  • Fördermodul Wärmespeicher
    • Dieses Fördermodul ist nicht zusätzlich zum Fördermodul Wärmepumpen und Umfeldmaßnahmen erhältlich, da die Förderung von Wärmespeichern darin schon als Umfeldmaßnahme enthalten ist.
    • Die Höhe des Zuschusses beträgt je m³ Speichervolumen bei Warmwasserspeichern und Eis-Energiespeichern:
      • 500 Euro für Wärmespeicher mit einem Volumen kleiner als 10 m³
      • 300 Euro für Wärmespeicher mit einem Volumen von 10 bis einschließlich 100 m³
      • 120 Euro für Wärmespeicher mit einem Volumen von über 100 m³.
    • Bei Wärmespeichern mit dem Speichermedium Erdreich beträgt die Höhe des Zuschusses je m³ Speichervolumen:
      • 110 Euro für Wärmespeicher mit einem Volumen kleiner als 45 m³
      • 70 Euro für Wärmespeicher mit einem Volumen von über 45 m³.
  • Fördermodul Mehrfachnutzung
    • Bei Mehrfachnutzung von Flächen zur Nutzung von geförderten Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen oder Wärmespeicher und gleichzeitiger anderweitiger Nutzung, können die für die Mehrfachnutzung notwendigen Investitionsmehrausgaben mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Form einer Anteilsfinanzierung gefördert werden.
    • Die notwendigen Investitionsmehrausgaben für die flächensparende Lösung oder für die Mehrfachnutzung von Flächen müssen mindestens 50.000 Euro betragen.
    • Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Investitionsmehrausgaben.
Kumulierung: Eine Kombination der Förderung mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig. Mögliche Bundesförderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Telefon: 040/24846-208
Fax: 040/24846-56-129
E-Mail-Adresse: energie@ifbhh.de
Internet: www.ifbhh.de

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