Förderprogramm: Mecklenburg-Vorpommern - Modernisierung von Miet-/Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum


Was wird gefördert?

Förderfähig sind bauliche Maßnahmen zur Modernisierung von Wohnungen in Gebäuden, die älter als zehn Jahre sind (gerechnet ab Bezugsfertigstellung).

  • Zuwendungsfähig sind bauliche Modernisierungsmaßnahmen, die:
    • den Gebrauchswert der Wohnungen und Wohngebäude nachhaltig erhöhen,
    • die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
    • nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken sowie
    • Kohlendioxid-Emissionen reduzieren
    • der Sanierung von Wohngebäuden als Effizienzhaus dienen
    • dem Abbau von Mobilitätsbarrieren durch Wohnraumanpassungen dienen sowie
    • der Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenbeförderungssystemen dienen.
  • Zuwendungsfähige Maßnahmen sind auch:
    • der Einbau von Smart-Home Komponenten und einbruchhemmender Sicherheitstechnik sowie
    • die Errichtung von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität.


FördermittelCheck: Förderung finden

Prüfen Sie, welche Fördermittel es für Ihre Maßnahme gibt. Alle Zuschüsse und Kredite von Bund, Ländern, Kommunen und Versorgern:

Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sein, die Eigentümer*innen von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern sind. Der/die Erbbauberechtigte steht dem/der Eigentümer*in gleich.

Beschreibung des Förderprogramms:

Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden
  • Das Darlehen beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 1.500 Euro je m² Wohnfläche und ist auf einen Höchstbetrag von 120.000 Euro je Wohnung begrenzt. Ausgaben für Maßnahmen der Instandsetzungen, die modernisierungsbedingt erforderlich sind, sind zuwendungsfähige Ausgaben.
  • Bei nachgewiesenem Bedarf an einer barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnung gemäß DIN 18040-2:2011-09 beträgt das Darlehen bis zu 80 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn sich aufgrund der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ein Darlehensbetrag von weniger als 20.000 Euro errechnet.
  • Nach Fertigstellung der baulichen Maßnahmen und nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung wird ein Tilgungsnachlass in Höhe von 25 Prozent des ausgezahlten Darlehensbetrages gewährt.
Die baulichen Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn für die Beantragung der Zuwendung und Begleitung des Vorhabens ein Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „BEG Wohngebäude“ unter www.energie-effizienz-experten.de eingebunden wird. Kumulierung: Neben der Landeszuwendung ist zur Erreichung des Zuwendungszweckes und einer stabilen Gesamtfinanzierung der kumulative Einsatz anderer öffentlicher Zuwendungen wie Darlehen, Zuschüsse und Zulagen für das Förderobjekt grundsätzlich möglich. Die Summe der öffentlichen Zuwendungen soll 80 Prozent der Gesamtausgaben nicht übersteigen.

Kontakt zur Antragstelle:

Landratsämter der Kreise und
Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte

Kontakt zum Fördergeber:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Silke Schmeling, Annette Ahrens
Telefon: 0385/6363-1345, -1334
Fax: 0385/6363-139
E-Mail-Adresse: silke.schmeling@lfi-mv.de
Internet: www.lfi-mv.de

Empfehlungen der Redaktion

Alle Artikel zum Thema Fördermittel

Zurück zur Übersichtsseite "Fördermittel"