Förderprogramm: Sachsen - Förderprogramm gebundener Mietwohnraum (RL gMW)


Was wird gefördert?

  • Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Halbsatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes.
  • Die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum kann erfolgen durch
    • Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau)
    • Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand (mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) Wohnraum geschaffen wird
    • Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand (mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Wohnraumanpassung)
    • erstmaligen Erwerb von unbewohntem Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb).


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Förderung: Wer wird gefördert?

  • Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde (Erstempfänger), die die Zuwendung in eigener Zuständigkeit an den/die Eigentümer*in der geförderten Wohnung (Letztempfänger*in) weiterreicht.
  • Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden, die einen entsprechenden Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum verbindlich nachweisen und deren Wohnungsmarktsituation eine zukünftige Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen erkennen lässt.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Zuschuss für Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen nicht über der Einkommensgrenze nach § 1 Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung liegen: Der Zuschuss beträgt höchstens 45 Prozent für das Jahr der Bezugsfertigkeit prognostizierten Angebotsmiete, gerechnet auf die vereinbarte Dauer der Belegungsrechte und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmetern.
  • Zuschuss für Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen nicht über der Einkommensgrenze nach § 2 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung liegen: Der Zuschuss beträgt höchstens 35 Prozent für das Jahr der Bezugsfertigkeit prognostizierten Angebotsmiete, gerechnet auf die vereinbarte Dauer der Belegungsrechte und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmetern.
  • Voraussetzungen:
    • Für die Dauer von mindestens 15 Jahren und maximal 20 Jahren gemäß § 26 Wohnraumförderungsgesetz für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein sind Belegungsrechte einzuhalten.
    • Es besteht eine Mietpreisbindung und Wohnflächenhöchstbegrenzung.
    • Bei Wohnungen für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung und wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann die Gemeinde von den Wohnflächen abweichen.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351/4910-4920
E-Mail-Adresse: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.sab.sachsen.de

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