Förderprogramm: Bundesministerium der Finanzen - Energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich absetzbar


Was wird gefördert?

  • Ab 1. Januar 2020 werden getätigte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (verteilt über drei Jahre) gefördert.
  • Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage).
  • Ebenfalls förderfähig sind Kosten für Energieberater*innen.
  • Die Wohnung bzw. das Wohngebäude müssen bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein.


FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

  • Der/die Steuerpflichtige muss nachweisen können, dass er/sie das begünstigte Objekt selbst nutzt. Unschädlich ist, wenn Teile dieser Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.
  • Die steuerliche Absetzung der Kosten energetischer Einzelmaßnahmen kann auch mehreren Miteigentümer*innen gewährt werden.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig.
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter https://www.energie-effizienz-experten.de.
  • Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuerklärung für das Kalenderjahr 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Kontakt zur Antragstelle:

zuständiges Finanzamt

Kontakt zum Fördergeber:

Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Telefon: 03018/682 - 0
Internet: www.bundesfinanzministerium.de

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