Förderprogramm: BAFA - Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Nichtwohngebäude (BEG NWG) (Zuschuss)


Was wird gefördert?

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, die die festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen, darunter:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung / Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
Die Antragstellung für erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).


FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen, Pächter*innen oder Mieter*innen des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro (brutto).
  • Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 500 Euro pro m² Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).
Kumulierung:
  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungs­programm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
AS 1
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196/908-1625
Fax: 06196/908-1800
E-Mail-Adresse: beg@bafa.bund.de
Internet: www.bafa.de

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