Förderprogramm: BAFA - Bundesförderung für effiziente Gebäude - Anlagen zur Wärmeerzeugung, Nichtwohngebäude (BEG NWG)


Was wird gefördert?

  • Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.
  • Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 und/oder 3.4 und/oder unvermeidbarer Abwärme beträgt mindestens 25 Prozent. Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Biomasseheizungen ist somit auf maximal 75 Prozent begrenzt.
Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).


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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen, Pächter*innen oder Mieter*innen des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 m² Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
    • bis 400 m² Nettogrundfläche 200 Euro pro m² Nettogrundfläche
    • für größer als 400 bis 1000 m² Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro m² Nettogrundfläche
    • ab größer als 1.000 m² Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro m² Nettogrundfläche
    • Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (bspw. Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Kumulierung:
  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungs­programm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
AS 1
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196/908-1625
Fax: 06196/908-1800
E-Mail-Adresse: beg@bafa.bund.de
Internet: www.bafa.de

Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:

Fernwärme

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