Förderprogramm: BAFA - Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN), Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247


Was wird gefördert?

  • Gemäß DIN EN 16247 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse zu untersuchen, Ergebnisse der Analyse des IST-Zustandes darzustellen und Potentiale für Energieeffizienzverbesserungen daraus zu identifizieren und über die durchgeführten Analysen und Ergebnisse in einem Energieauditbericht zu berichten.
  • Ansatzpunkte für ein Energieaudit sind insbesondere die Bereiche Produktionsprozesse und –anlagen, Querschnittstechnologien und Transport wie auch allgemein das Nutzerverhalten.


FördermittelCheck: Förderung finden

Prüfen Sie, welche Fördermittel es für Ihre Maßnahme gibt. Alle Zuschüsse und Kredite von Bund, Ländern, Kommunen und Versorgern:

Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind (bei gegebener Rechtsfähigkeit):

  • kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
  • gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
  • soziale und gesundheitliche Einrichtungen
  • Kultureinrichtungen
  • KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland
  • Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt
  • freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 6.000 Euro.
  • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 1.200 Euro.
Kumulierung:
  • Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen. Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (z. B. der Kommunen oder Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
  • Sofern es sich bei dem Antragsteller um eine finanzschwache Kommune handelt, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (d. h. anderer Förderprogramme) maximal 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Der Anteil der Förderung durch diese Richtlinie beträgt in diesem Fall weiterhin maximal 80 Prozent. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller nachzuweisen.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 512
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 06196/908-1880
E-Mail-Adresse: ebn@bafa.bund.de
Internet: www.bafa.de

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