Förderprogramm: Baden-Württemberg - Mietwohnungsfinanzierung BW – Förderlinie kommunal


Was wird gefördert?

Gefördert werden der Neubau, der Erwerb von neuen Mietwohnungen sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums in Baden-Württemberg. Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums sind insbesondere

  • der Ausbau eines Dachgeschosses,
  • das Aufstocken eines Gebäudes,
  • der Anbau an ein Gebäude,
  • die Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, oder
  • die Erneuerung leer stehender Wohnungen, die nicht mehr für Wohnzwecke geeignet und genutzt sind.
Gefördert werden auch Mietwohnungen, die für Seniorinnen und Senioren oder für schwerbehinderte Menschen zum Zwecke des ambulanten betreuten Wohnens bestimmt sind, sofern sie in Einheiten von zehn oder mehr Wohnungen erstellt werden.


FördermittelCheck: Förderung finden

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Förderung: Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen, zinsverbilligten Darlehens über die L-Bank.
  • Basisförderung: Die Subvention beläuft sich bezogen auf eine Regelabsenkung der Miete um 33 Prozent gegenüber der konkreten Vergleichsmiete (OVM) auf 48 Prozent der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten.
  • Aufgrund des Eigenkapitaleinsatzes sind 80 Produkt der Gesamtkosten berücksichtigungsfähig.
  • Die Gesamtkosten des Vorhabens setzen sich zusammen aus Bau- und Grundstückskosten.
  • Zu beantragen ist das MW 30-Darlehen mit insgesamt 30 Jahren Zinsverbilligung entsprechend der Dauer der Miet- und Belegungsbindung.
  • Das Darlehen kann auf Antrag in Höhe von 100 Prozent in einen Zuschuss umgewandelt werden.
  • Des Weiteren gibt es Zusatzförderungen, z. B. bei Erreichung eines Energiesparhauses, Herstellung der Barrierefreiheit nach der DIN 18040-2, Flexibilisierungsförderung.
  • Der Tilgungssatz beträgt ist bei Antragstellung auf ganze Prozentsätze festzulegen (z.B. 2, 3 oder 4 Prozent). Während der ersten Sollzinsbindung bleibt dieser Satz bestehen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Tilgungszahlungen und Zinszahlungen).
Kumulierung:
  • Die Mietwohnraumfinanzierung kann zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzie-rung eingebunden werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förder-fähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht über-schreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.
  • Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen. Die Kumulierung mit der Bundesförderung nach dem BEG-Programm ist zulässig.

Kontakt zur Antragstelle:

siehe Fördergeber

Kontakt zum Fördergeber:

L-Bank
Bereich Wohnungsunternehmen
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe
Telefon: 0721/150-3875
Fax: 0721/150-3829
E-Mail-Adresse: mietwohnungsbau@l-bank.de
Internet: www.l-bank.de

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