Förderprogramm: KfW - Bundesförderung für effiziente Gebäude – Ergänzungskredit – Plus (Nr. 358), Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro


Was wird gefördert?

  • Mit dem Ergänzungskredit werden Einzelmaß­nahmen, für die bereits ein Zuschuss zugesagt beziehungs­weise bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, der nicht länger als 12 Monate zurückliegt, gefördert.
  • Der Ergänzungs­kredit kann daher nur zusätzlich zu einer Zuschuss­förderung der KfW und/oder des Bundes­amtes für Wirt­schaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA), die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förder­bedingungen der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ BEG EM) erteilt wurden, beantragt werden.


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Förderung: Wer wird gefördert?

Den Ergänzungskredit – Plus (358) erhalten Privatpersonen, die

  • eine Zuschusszusage der KfW und/oder einen Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzel­maß­nahmen“ (BEG EM) auf ihren Namen vor­weisen können, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt
  • Eigentümer*innen des Wohn­gebäudes bzw. der Wohn­einheit sind
  • das Wohngebäude bzw. die Wohn­einheit als Haupt­wohnsitz oder alleinigen Wohn­sitz selbst bewohnen und
  • deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.

Beschreibung des Förderprogramms:

  • Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
  • Die Laufzeit und Zinsbindung beträgt 4 bis 10 Jahre.
  • Beim Ergänzungs­kredit – Plus (358) wird für den Zeit­raum der ersten Zins­bindungs­frist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.
Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage über die Zuschussförderung bei der KfW über einen frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen) zu stellen. Kumulierung: Bei der Kombination der Zuschussförderung mit der Kreditförderung für dieselben förderfähigen Kosten, ist bei der Kreditantragstellung der gemäß Zuschusszusage beziehungsweise Zuwendungsbescheid zugesagte Zuschuss vom maximal möglichen Kreditbetrag abzuziehen, da eine Doppelförderung grundsätzlich nicht zulässig ist.

Kontakt zur Antragstelle:

Ihr Kreditinstitut

Kontakt zum Fördergeber:

KfW
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main
Informationszentrum werktags 8:00-18:00
Telefon: 069/7431-0, 0800 5 39 90 02
Fax: 069/7431-9500
E-Mail-Adresse: info@kfw.de
Internet: www.kfw.de

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