Fassade dämmen: Pflicht mit Ausnahme
Die Fassade zu dämmen ist nicht immer Pflicht, aber oft wirtschaftlich sinnvoll.
- Die Fassade zu dämmen ist nur dann Pflicht, wenn im Zuge von Instandsetzung mehr als 10 Prozent der Fläche erneuert wird.
- Laut Gebäudeenergiegesetz muss die Außendämmung dann einen U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) einhalten.
- Ausnahme: Wird beim Instandsetzen einer nicht gedämmten Fassade beispielsweise nur ein kleiner Riss ausgebessert, muss sie anschließend nicht gedämmt werden.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist es ab 1. November 2020 einfacher, das nachträgliche Dämmen der Fassade und andere Modernisierungsmaßnahmen zu beschließen. Laut überarbeitetem Wohnungseigentümergesetz benötigt es dafür keine Mehrheit mehr. Allerdings tragen die Befürworter die Kosten dann allein. Wird eine Zweidrittelmehrheit erreicht, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile hält, müssen alle Eigentümer*innen für eine Modernisierung zahlen. Weiterhin dürfen die Kosten aber nicht unverhältnismäßig sein.
Alles, was Sie über das Dämmen der Fassade wissen müssen, lesen Sie im Artikel „Fassadendämmung: Alles zu Vorschriften, Kosten und Förderung“.