1. BImSchV: Das müssen Kaminbesitzer*innen wissen

21.12.2021 Lesedauer: min Mariana Friedrich

Rauchender Schornstein auf einem Hausdach.

Der 31. Dezember 2024 ist der nächste Stichtag für Kaminbesitzer*innen: Nach diesem Tag müssen Kamine, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) entsprechen. Was müssen Hausbesitzer*innen beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Was ist die 1. BImSchV?

Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 1. BImSchV, ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie regelt die Vorgaben und Fristen, die Anlagen einhalten müssen, die nach BImSchG keiner Genehmigung bedürfen.

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Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • BImSchV regelt die Grenzwerte und Fristen für Öfen und Heizkessel, die keiner Genehmigung bedürfen
  • Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2024 die vorgegebenen Feinstaub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten
  • Ausnahmen: historische Kaminöfen, Herde, Badeöfen und handwerklich vor Ort eingesetzte Grundöfen

In Deutschland werden derzeit laut Umweltbundesamt etwa 11,2 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen, also Kaminöfen oder Kachelöfen eingesetzt – in der Regel als Zusatzheizungen. Fast eine Million Heizkessel für feste Brennstoffe wärmen als Haupt- oder Zentralheizung unsere Wohnräume. Wer einen solchen Ofen oder Kessel nutzen möchte, muss sich an die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes halten.

Was regelt die 1. BImSchV?

Die Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz BImSchV, besteht aus einer Sammlung an Regelungen, die dem Schutz von Lebewesen und Gütern vor schädlichen Umwelteinflüssen dienen. Sie legen fest, wie viel Schadstoffe von Anlagen ausgehen dürfen. Ziel dieser Verordnungen ist es, Energie effizienter zu nutzen. Denn 17 Prozent der Feinstaubbelastung wird durch Kaminöfen und andere Festbrennstoffheizungen verursacht.

Für Kaminbesitzer*innen ist die 1. BImSchV relevant, denn sie regelt die Bestimmungen für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, kurz BImSchG . Die 1. BImSchV wurde erstmalig 1974 erlassen, die aktuelle Überarbeitung tritt 2022 in Kraft. Ob eine Anlage genehmigungsbedürftig ist, führt die 4. BImSchV aus.

Brennender Kaminofen.
Eine Einzelraumfeuerungsanlage nach 1. BImSchV erwärmt in der Regel einen Raum und ist daher eine Zusatzheizung.

Übersicht: Was sagt die 1. BImSchV aus?

Die 1. BImSchV unterscheidet zwischen kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die entweder mit festen Brennstoffen oder mit Gas oder Öl betrieben werden. Für jede Anlage werden Grenzwerte für die Feinstaub- und CO2-Emissionen definiert.

Diese Grenzwerte wurden in zwei Stufen untergliedert:

  • BImSchV Stufe 1 gilt für Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden.
  • BImSchV Stufe 2 betrifft Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden. Stufe 2 ist seit 2018 in Kraft.

Für ältere Anlagen wurden Übergangsfristen definiert, innerhalb derer sie ausgetauscht oder nachgerüstet werden müssen, sodass sie die geltenden Grenzwerte einhalten.

Die Übergangsfristen für ältere Einzelraumfeuerungsanlagen lauten wie folgt:

  • Anlagen, deren Typenschild ein Datum zwischen 1985 und 1995 ausweist: Frist endete am 31. Dezember 2020.
  • Anlagen, deren Typschild ein Datum zwischen 1995 und 21. März 2010 ausweist: Frist endet am 31. Dezember 2024

Ausnahmen werden im Folgenden erklärt.

Darüber hinaus legt die Verordnung fest, wie die Einhaltung überwacht wird und welche Sanierungsregelungen für bestehende Anlagen gelten. Den Nachweis darüber, dass Ihr Kamin oder Kaminofen die Werte nicht überschreitet, müssen Kaminbesitzer*innen bei dem/der jeweiligen Bezirksschornsteinfeger*in erbringen.

Was im Kamin zu Hause verbrannt werden darf, führt §3 der 1. BImSchV in der Liste der Brennstoffe aus.

Außerdem macht die BImSchV auch Vorgaben zum Schornstein: Dieser muss nahe am Dachfirst angebracht sein und diesen um mindestens 40 cm überragen. Dies wird häufig als "Schornsteinhöhe" bezeichnet. Die Vorgabe gilt nur für Feuerungsanlagen, die seit 2022 in Betrieb genommen wurden.

Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 1. BImSchV, gibt es in voller Länge online , die 1. BImSchV als PDF finden Sie hier.

Wer ist von der Verordnung betroffen?

Alle, die einen neuen Kamin oder Kaminofen errichten möchten, sowie Hausbesitzer*innen, die eine bestehende Anlage weiternutzen möchten, sind von der 1. BImSchV betroffen.

Konkret unterscheidet die 1. BImSchV Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in:

  • Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Holzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle
  • Festbrennstoffkessel (Heizkessel) zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung einer Wohnung oder eines Gebäudes

Was ist eine Einzelfeuerungsanlage nach 1. BImSchV?

Im Prinzip sagt es bereits der Name: Eine Einzelraumfeuerungsanlage erwärmt vorrangig den Ort, an dem sie aufgestellt ist. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Denn prinzipiell darf die Einzelraumfeuerungsanlage, also der Kaminofen, auch andere Räume mit erwärmen.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, kurz LAI, definiert Feuerstätten als Einzelraumfeuerungsanlagen,

  • wenn sich ihre Nennwärmeleistung am Aufstellungsraum orientiert oder
  • wenn sie ihre Wärme nicht über Leitungen o. ä. in andere Räume verteilen und nicht auf der Verkehrsfläche einer Wohneinheit aufgestellt sind.

Luftgeführte Anlagen über 6 Kilowatt Leistung und wassergeführte Anlagen über 8 Kilowatt Leistung können darüber hinaus auch als Einzelraumfeuerungen deklariert werden. Voraussetzung ist ein Nachweis, dass sich ihre Nennwärmeleistung am Wärmebedarf des Aufstellungsortes orientiert.

Einzelraumfeuerungsanlagen unterliegen nach 1. BImSchV nicht der Messpflicht. Als Nachweis, ob sie die Grenzwerte einhalten, genügt die Typisierungsprüfung sowie die Prüfung der Brennholzfeuchte und des technischen Zustandes im Rahmen der Feuerstättenschau durch die/den Schornsteinfeger*in.

Was gilt für Festbrennstoffkessel?

Festbrennstoffkessel oder Heizkessel laufen im Gegensatz zu Einzelraumfeuerungsanlagen im Dauerbetrieb. Sie versorgen eine ganze Wohnung oder ein Gebäude mit Wärme und Warmwasser. Zu ihnen zählen Heizkessel, die mit Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzeln betrieben werden.

Mit Ausnahme von Pelletkesseln müssen Heizkessel mit einem Pufferspeicher ausgestattet werden. Als Mindestvolumen sind 12 Liter je Liter Brennstoffraum vorgeschrieben oder 55 Liter pro Kilowatt Nennwärmeleistung. Begründet ist diese Regelung darin, dass Heizkessel, die nur auf Teillast betrieben werden, einen enorm hohen Schadstoffausstoß haben.

Seit 1. Januar 2022 gibt es neue Vorgaben für Schornsteine neu errichteter Festbrennstoffkessel. Die Austrittsöffnung muss dann so weit über das Dach hinausragen, dass die natürliche Luftströmung Abgase fortträgt. So soll die Luftqualität vor allem in Wohngebieten besser geschützt werden, besonders an windstillen Tagen.

Was müssen Hausbesitzer*innen bei Einzelfeuerungsanlagen nach 1. BImSchV beachten?

Wer überlegt, einen Kamin zu installieren, sollte drei Punkte beachten:

  1. Fragen Sie Ihre/n Schornsteinfeger*in vor der Anschaffung, ob Ihr Gebäude für eine Einzelraumfeuerungsanlage zugelassen beziehungsweise geeignet ist.
  2. Kaufen Sie Ihren Kaminofen in einer Fachhandlung. Fachhändler*innen bieten nur Anlagen an, die auch zugelassen sind. Ein Indikator dafür, dass die Feuerungsanlage besonders emissionsarm ist, gibt das Siegel „Blauer Engel“. Im November 2020 wurde der erste Kamin mit diesem Siegel ausgezeichnet.
  3. Lassen Sie sich innerhalb eines Jahres von einem/r Schornsteinfeger*in zum sachgerechten Umgang mit der Anlage beraten.

In einigen Bundesländern wird darüber hinaus die Abnahme durch eine/n Schornsteinfeger*in gefordert.

Grenzwerte für neue Anlagen

Den Nachweis, dass die neue Anlage die Grenzwerte einhält, wird bei der Typprüfung des Produkts erstellt. Stufe 2 der 1. BImSchV gibt vor, dass neue Anlagen

  • die Emissionsgrenzen von 1,25 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,04 g/m3 Feinstaub nicht überschreiten dürfen, und
  • der Wirkungsgrad je nach Art der Feuerungsstätte zwischen 70 und 90 Prozent betragen muss.

Anlage 4 der 1. BImSchV schlüsselt die Grenzwerte nach Kaminart auf.

BImSchV Stufe 1: Errichtung ab dem 22. März 2010

Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen laut BImSchV – Stufe 1

Für mehr Informationen bitte scrollen bzw. ziehen

Feuerstättenart
Technische Regeln
CO [g/m3]
Staub [g/m3]
Mindestwirkungsgrade [%]
Raumheizer mit Flachfeuerung
DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand1
2,0
0,075
73
Raumheizer mit Füllfeuerung
DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand²
2,5
0,075
70
Speichereinzel-Feuerstätten
DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007)
2,0
0,075
75
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise)
DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005)
2,0
0,075
75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung
DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)
2,0
0,075
80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung
DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)
2,5
0,075
80
Herde
DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)
3,0
0,075
70
Heizungsherde
DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)
3,5
0,075
75
Pelletöfen ohne Wassertasche
DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)
0,40
0,05
85
Pelletöfen mit Wassertasche
DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)
0,40
0,03
90
Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen laut 1. BImSchV

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

¹ Ein Zeitbrandofen ist ein typischer Kaminofen, bei dem ein langes Gluthalten nicht erforderlich ist.

² Ein Dauerbrandofen ist eine Anlage, die die Nennwärmeleistung, nachdem der Brennstoff abgebrannt ist, noch mindestens vier Stunden lang über die Glut hält.

BImSchV Stufe 2: Errichtung nach dem 31. Dezember 2014

Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen laut BImSchV – Stufe 2

Für mehr Informationen bitte scrollen bzw. ziehen

Feuerstättenart
Technische Regeln
CO [g/m3]
Staub [g/m3]
Mindestwirkungsgrade [%]
Raumheizer mit Flachfeuerung
DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand1
1,25
0,04
73
Raumheizer mit Füllfeuerung
DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand²
1,25
0,04
70
Speichereinzel-Feuerstätten
DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007)
1,25
0,04
75
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise)
DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005)
1,25
0,04
75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung
DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)
1,25
0,04
80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung
DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)
1,25
0,04
80
Herde
DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)
1,50
0,04
70
Heizungsherde
DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)
1,5
0,04
75
Pelletöfen ohne Wassertasche
DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)
0,25
0,03
85
Pelletöfen mit Wassertasche
DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)
0,25
0,02
90
Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen laut 1. BImSchV

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

¹ Ein Zeitbrandofen ist ein typischer Kaminofen, bei dem ein langes Gluthalten nicht erforderlich ist.

² Ein Dauerbrandofen ist eine Anlage, die die Nennwärmeleistung, nachdem der Brennstoff abgebrannt ist, noch mindestens vier Stunden lang über die Glut hält.

Einzelraumfeuerungsanlagen, die hier nicht aufgeführt sind, müssen die Werte der Raumheizer mit Flachfeuerung einhalten.

Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden – also nicht in Stufe 1 oder 2 der BImSchV fallen –, müssen laut 1. BImSchV § 26, Absatz 1 unter dem Grenzwert von 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter bleiben.

Die Bescheinigung, dass die Anlage die Grenzwerte einhält, ist in der Regel der Gebrauchs- oder Betriebsanweisung durch den Hersteller beigefügt. Diese muss dem/der Schornsteinfeger*in bei der Abnahme vorgelegt werden.

Bestandsanlagen

Die Grenzwerte für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind etwas weniger streng. Für bereits bestehende Öfen hat der Gesetzgeber lange Übergangsfristen für Betreiber*innen definiert. Diese orientieren sich am Datum der Typenprüfung. Innerhalb dieser Übergangsfristen müssen bestehende Anlagen, die die vorgegebenen Werte nicht einhalten, aufgerüstet oder abgeschaltet werden.

Ob Ihre Anlage dazu zählt und wie hoch die Emissionswerte Ihres Kamins sind, kann Ihnen Ihr/e Schornsteinfeger*in beantworten. Das Alter der Anlage wird außerdem im Feuerstättenbescheid hinterlegt.

Übergangsfristen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach 1. BImSchV

Für mehr Informationen bitte scrollen bzw. ziehen

Datum auf dem Typschild
Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar
31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010
31. Dezember 2024
Übergangsfristen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach 1. BImSchV

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Wenn Sie nicht wissen, wie alt Ihre Anlage ist, hilft eine Suche in der Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik, kurz HKI.

Welche Grenzwerte nach 1. BImSchV müssen Hausbesitzer*innen bei Heizkesseln beachten?

Neuanschaffung eines Heizkessels

Festbrennstoffkessel wie Scheitholz-, Hackschnitzel und Pelletkessel müssen nach 1. BImSchV Stufe 2 folgende Grenzwerte einhalten:

  • Feinstaub: 0,02 g/m3
  • Kohlenmonoxid: 0,4 g/m3

Für Holzheizkessel ab 4 Kilowatt (kW), die als Hauptheizung eingesetzt werden, gelten die Grenzwerte nach BImSchV nicht für die Typprüfung, sondern im Betrieb.

Hausbesitzer*innen müssen ihre Anlage alle zwei Jahre von einer/m Schornsteinfeger*in prüfen lassen. Das gilt auch für Heizkessel, die handbestückt (also nicht automatisch mit Brennstoff versorgt) werden, und kleine Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW.

Bestehende Heizkessel

Für bestehende Heizkessel gelten ebenfalls lange Übergangzeiten. Für Heizkessel, die vor 2005 installiert wurden, sind diese Übergangszeiten bereits abgelaufen. Sie müssen inzwischen den Grenzwerten der Stufe 1 genügen.

Übergangsfristen für Festbrennstoffkessel nach 1. BImSchV

Für mehr Informationen bitte scrollen bzw. ziehen

Datum auf dem Typschild
Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1994
1. Januar 2015
vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004
1. Januar 2019
vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010
1. Januar 2025
Übergangsfristen für Festbrennstoffkessel nach 1. BImSchV

Welche Ausnahmen lässt die 1. BImSchV zu?

  • Die 1. BImSchV gilt nicht für offene Kamine, da diese nur gelegentlich betrieben werden dürfen. In offenen Kaminen darf nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge (Holzbriketts) verbrannt werden.
  • Grundöfen unterliegen einer gesonderten Regelung. Sie müssen mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Staubminderung, einem Staubabscheider , ausgestattet werden. Grundöfen sind aus Schamottsteinen aufgebaute Öfen mit erweiterter Rauchgasführung. Sie brauchen zwar sehr lange, um ihre Betriebstemperatur zu erreichen, speichern die Wärme aber in den Steinen und können sie über einen langen Zeitraum gleichmäßig abgeben.
  • Weiterhin gelten Ausnahmen für historische Kaminöfen, Herde, Badeöfen, handwerklich vor Ort eingesetzte Grundöfen (Kachelöfen) und Feuerstätten, die nicht länger als drei Monate nach Inbetriebnahme an demselben Ort verwendet werden.

Darüber hinaus können nach 1. BImSchV § 22 Ausnahmeregelungen von diesen Bestimmungen zugelassen werden, wenn der/die Antragsteller*in die besonderen Umstände und den unangemessenen Aufwand nachweisen kann. Das kann der Fall sein, wenn ein Ofen beispielsweise die einzige Heizquelle einer Wohneinheit ist. Diese Anlagen können von der Nachrüstpflicht ausgenommen werden. Dazu muss ein Antrag an die nach Landesrecht zuständige Immissionsbehörde gestellt werden.

Welche Fördermöglichkeiten können Hausbesitzer*innen nutzen?

Für einen einfachen Kaminofen oder einen Kaminofen mit Scheitholz als Zusatzheizung im Wohnzimmer gibt es keine Förderung. Zwar ist Heizen mit Holz im Prinzip eine umweltfreundliche Alternative, allerdings verbrauchen Kaminöfen weit mehr zusätzliche Energie als eigentlich notwendig.

Förderfähig sind dagegen Pelletöfen, die als wasserführende Kamine Wärme in das Zentralheizsystem einspeisen, automatisch bestückt werden und bei denen ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. Bis zu 40 Prozent der Kosten werden übernommen. Soll der Ofen im Neubau installiert werden, muss ein zusätzlicher Staubabscheider eingebaut sein. Eine Liste der förderfähigen Anlagen gibt es auf der Seite des BAFA.

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Dieser Inhalt ist entstanden im Rahmen der Kampagne: „Heizen mit Holz – Feuer und Flamme für saubere Luft“.

  • Umweltbundesamt Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz BMUB
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