Übersicht: Was sagt die 1. BImSchV aus?
Die 1. BImSchV unterscheidet zwischen kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die entweder mit festen Brennstoffen oder mit Gas oder Öl betrieben werden. Für jede Anlage werden Grenzwerte für die Feinstaub- und CO2-Emissionen definiert.
Diese Grenzwerte wurden in zwei Stufen untergliedert:
- BImSchV Stufe 1 gilt für Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden.
- BImSchV Stufe 2 betrifft Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden. Stufe 2 ist seit 2018 in Kraft.
Für ältere Anlagen wurden Übergangsfristen definiert, innerhalb derer sie ausgetauscht oder nachgerüstet werden müssen, sodass sie die geltenden Grenzwerte einhalten.
Die Übergangsfristen für ältere Einzelraumfeuerungsanlagen lauten wie folgt:
- Anlagen, deren Typenschild ein Datum zwischen 1985 und 1995 ausweist: Frist endete am 31. Dezember 2020.
- Anlagen, deren Typschild ein Datum zwischen 1995 und 21. März 2010 ausweist: Frist endet am 31. Dezember 2024
Ausnahmen werden im Folgenden erklärt.
Darüber hinaus legt die Verordnung fest, wie die Einhaltung überwacht wird und welche Sanierungsregelungen für bestehende Anlagen gelten. Den Nachweis darüber, dass Ihr Kamin oder Kaminofen die Werte nicht überschreitet, müssen Kaminbesitzer*innen bei dem/der jeweiligen Bezirksschornsteinfeger*in erbringen.
Was im Kamin zu Hause verbrannt werden darf, führt §3 der 1. BImSchV in der Liste der Brennstoffe aus.
Außerdem macht die BImSchV auch Vorgaben zum Schornstein: Dieser muss nahe am Dachfirst angebracht sein und diesen um mindestens 40 cm überragen. Dies wird häufig als "Schornsteinhöhe" bezeichnet. Die Vorgabe gilt nur für Feuerungsanlagen, die seit 2022 in Betrieb genommen wurden.
Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 1. BImSchV, gibt es in voller Länge online , die 1. BImSchV als PDF finden Sie hier.