Feuerstättenschau:
Vorgaben, Kosten und Termine

12.12.2022 Lesedauer: min Stefan Heimann

Schornsteinfeger aus der Ferne auf einem Dach.

Feuerstätten müssen regelmäßig gewartet werden, das ist in Deutschland Vorschrift. Eine Feuerstättenschau kostet Geld und mag gelegentlich auch lästig sein – aber die Vorschrift ist eine gute Sache für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt.  In diesem Artikel erfahren Sie alles über die Feuerstättenschau. 

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Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • geprüft werden alle Feuerstätten mit allen verbundenen Bauteilen
  • notwendig zweimal innerhalb von sieben Jahren
  • wird von der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in durchgeführt
  • Maßnahme ist verpflichtend: bei Nichteinhalten droht ein Bußgeld
  • nach der Schau wird ein Feuerstättenbescheid ausgestellt, der weitere Arbeiten regelt 

Was ist eine Feuerstättenschau?

Bei einer Feuerstättenschau werden alle Feuerstätten eines Gebäudes sachkundig überprüft, also alle Heizungen, Kamine und Kachelöfen (nicht der Elektroofen in der Küche) einschließlich der damit in Verbindung stehenden Rohre und Schornsteine. Bei der Prüfung geht es vor allem um  

  • den Schutz vor Verbrennungen und Hausbränden und
  • das Verhindern von unzulässiger Verschmutzung der Luft im und am Gebäude.

Nach der Prüfung wird ein sogenannter Feuerstättenbescheid ausgestellt.

Feuerstättenschau: wichtige Pflicht für Eigentümer*innen

Feuerstätten müssen regelmäßig gewartet werden, das ist in Deutschland Vorschrift. Eine Feuerstättenschau kostet Geld und mag gelegentlich auch lästig sein – aber die Vorschrift ist eine gute Sache für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt.

Was wird bei einer Feuerstättenschau genau gemacht?

Bei einer Feuerstättenschau werden alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes und alle damit in Verbindung stehenden Bauteile wie Rauch- und Abgasrohre, Belüftungsanlagen und Schornsteine auf Betriebs- und Brandsicherheit geprüft. Der/die Bezirksschornsteinfeger*in muss dafür in alle Räume, in denen sich die Technik befindet.  

Sie müssen Ihren Ofen dafür nicht außer Betrieb nehmen, auch laufende Anlagen können begutachtet werden. Neben der Feuerungstechnik selbst werden bei einer Feuerstättenschau auch Ausstiegsluken und Sicherheitseinrichtungen wie Leitern und Laufbohlen besichtigt, und auch stillgelegte Öfen und Schornsteine werden kontrolliert.

Rauchender Schornstein auf einem Hausdach.
Rauchender Schornstein auf Hausdach

Wie oft ist eine Feuerstättenschau nötig?

Eine Feuerstättenschau muss zweimal innerhalb von sieben Jahren durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der ersten und der zweiten Prüfung mindestens drei Jahre liegen müssen. Außerdem muss immer eine Feuerstättenschau erfolgen, wenn Änderungen an den Feuerstätten oder an den damit verbundenen Bauteilen vorgenommen wurden. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann das zuständige Ordnungsamt ein Bußgeld verhängen.

Im Vergleich zu anderen Prüfarbeiten steht die Feuerstättenschau recht häufig an. Das liegt daran, dass von Feuer, Hitze und Rauch Gefahren ausgehen und es durch die anfallende Hitze schnell zu Schäden an den Öfen und Bauteilen kommen kann. Wir empfehlen daher über die verpflichtende Feuerstättenschau hinaus eine jährliche Inspektion der Anlagen.

Unser Tipp

Vereinbaren Sie mit dem/der Bezirksschornsteinfeger*in am besten einen Termin unter der Woche zu den üblichen Arbeitszeiten. Termine am Abend oder am Wochenende sind in der Regel mit deutlichen Mehrkosten verbunden.

Feuerstättenschau: Was sind Vorschriften und Gesetze?

Alle Vorgaben zur Feuerstättenschau finden sich im § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG). Hier ist unter anderem aufgeführt, dass alle Feuerstätten und die dazugehörigen Bauteile wie Rohre und Kamine zweimal in sieben Jahren zu überprüfen sind, dass dies ausschließlich durch die/den Bezirksschornsteinfeger*in durchgeführt werden darf und dass im Anschluss ein Feuerstättenbescheid ausgestellt werden muss. Die Feuerstättenschau ist also Pflicht und kann nicht verweigert werden.

Wer ist verantwortlich für die Durchführung der Feuerstättenschau?

Der § 14 des SchfHwG legt fest, dass die Eigentümer*innen von Wohnungen oder Häusern für das fristgerechte Erledigen der vorgeschriebenen Arbeiten verantwortlich sind, nicht die Mieter*innen. Die Mietparteien sind aber verpflichtet, der/dem Bezirksschornsteinfeger*in zum vereinbarten Termin Zugang zu den zu prüfenden Feuerstätten und dazugehörigen Bauteilen zu ermöglichen. Außerdem können Mietende an den Kosten für die Feuerstättenschau beteiligt werden.

Kaminofen in Zimmerecke mit Schornstein.
Kaminofen in Zimmerecke

Wer macht die Feuerstättenschau?

In der Regel führt der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*in die Feuerstättenschau durch. Die Person ist dann auch für das Ausstellen des Feuerstättenbescheids zuständig. Reparatur- und Reinigungsarbeiten können auch von weiteren Handwerker*innen übernommen werden – aus Sicherheitsgründen sollte man dabei aber immer auf entsprechende Expertise und Erfahrungen achten. Und wenn nach Umbauarbeiten Abnahmen anstehen, muss wieder die/der Bezirksschornsteinfeger*in ran.

Was steht im Feuerstättenbescheid?

Im Feuerstättenbescheid werden tabellarisch alle Arbeiten aufgelistet, die an einer Feuerungsanlage durchgeführt werden müssen. Der Bescheid ist ein rechtsverbindliches Dokument und die aufgelisteten Arbeiten damit verbindlich.  

Im Bescheid sind weiterhin die Fristen für die Arbeiten und der Zeitintervalle für die nächste Feuerstättenschau dokumentiert. Der/die Hauseigentümer*in bzw. die beauftragte Verwaltung muss den Feuerstättenbescheid aufbewahren und auf behördliche Anfrage vorlegen.

Wie viel kostet eine Feuerstättenschau und wer trägt die Kosten?

Die Kosten für ein durchschnittliches Einfamilienhaus mit einem Kamin liegen bei etwa 30 bis 50 Euro für die Feuerstättenschau und noch einmal ungefähr dem gleichen Betrag für den Feuerstättenbescheid. Die genaue Kalkulation richtet sich unter anderem nach dem Gebäude, den Nutzungseinheiten, der Länge der Abgasleitungen und natürlich nach der Anzahl der Feuerstätten.  

Diese Kosten sind als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich absetzbar. Außerdem sind sie umlagefähig. Vermieter*innen können sie also über die Betriebskosten auf die Mieter*innen umlegen und über die jährliche Nebenkostenabrechnung abrechnen.

Stefan Heimann

Über den Autor

Stefan Heimann (ehemaliger Mitarbeiter)

Stefan Heimann arbeitete von 2010 bis 2023 für co2online – erst als Freelancer, dann als festangestellter Redakteur. Er hat viele Beiträge rund ums Energiesparen geschrieben, beispielsweise zu Dämmung, Blockheizkraftwerken und Einsparmöglichkeiten in Unternehmen.

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