Ist Eigenverbrauch steuerpflichtig?
Neben dem EEG 2023 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz im Dezember 2022 auch für erhebliche steuerliche Erleichterungen bei selbst erzeugtem Strom gesorgt. Dies gilt für die Einspeisung wie für den Eigenverbrauch aus einer PV-Anlage. Einfachere Regeln gibt es nun sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommensteuer.
Umsatzsteuer
Für private PV-Anlagen, Batteriespeicher und alle wesentlichen Komponenten gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Damit können sich die Betreiber*innen einer solchen Anlage ohne finanzielle Nachteile für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheiden. Sie müssen keine aufwändige Umsatzsteuererklärung machen und dies noch nicht einmal mehr dem Finanzamt mitteilen. Das hat das Bundesfinanzministerium im Sommer 2023 klargestellt und umfassende Informationen zu dem Thema als FAQ veröffentlicht: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Einkommenssteuer
Wer Solarstrom erzeugt und über das Stromnetz verkauft, handelt grundsätzliche als Unternehmer*in. Seit dem Steuerjahr 2022 sind Betreiber*innen von Photovoltaikanlagen jedoch davon befreit, ihre Gewinne aus dem Stromverkauf gegenüber dem Finanzamt zu erklären, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die PV-Anlage
- befindet sich an der Fassade, auf dem Dach oder integriert ins Dach eines Gebäudes und
- hat eine Leistung von maximal 30 kWp bzw. von 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit (bei Mehrfamilienhäusern).
Im Rahmen des Bürokratieabbaus hat das Bundesfinanzministerium sogar erklärt, dass sowohl die Anschaffung als auch der Betrieb von neuen Photovoltaik-Anlagen beim Finanzamt nicht mehr angezeigt werden muss, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Betrieb des oder der Gewerbetreibenden beschränkt sich auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen.
- Das Unternehmen des Unternehmers umfasst ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG. Unschädlich ist eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken (z.B. Wohnung).
Ein bislang unter Umständen erforderlicher “Antrag auf Liebhaberei” fällt damit genauso weg wie die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) in der Einkommenssteuererklärung.
Wie hoch ist die EEG-Umlage bei Eigenverbrauch?
Mit dem Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1.1.2023 wurde die EEG-Umlage komplett abgeschafft. Auch dies vereinfacht das Betreiben einer PV-Anlage deutlich.